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Die NiSV
Am 31. Dezember 2020 ist die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen in Kraft getreten (NiSV). Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) ist es, Verbraucher*innen vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.
Die Verordnung enthält zum einen allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden. Zum anderen legt die Verordnung Anforderungen fest im Hinblick auf die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkunde).
Die NiSV-Ampel
Die NiSV-Ampel beschreibt die NiSV Anforderungen an betroffene Personen, Anwendungen und Anlagen und Geräte.
Klicken Sie auf die Ausrufezeichen, um mehr Informationen über alle Anforderungen zu sehen:
NiSV Fachkundemodule
